(2) Die Schwangere kann auf ihren Wunsch gegenüber der sie beratenden Person anonym bleiben.
(3) Soweit erforderlich, sind zur Beratung im Einvernehmen mit der Schwangeren - 1.
andere, insbesondere ärztlich, fachärztlich, psychologisch, sozialpädagogisch, sozialarbeiterisch oder juristisch ausgebildete Fachkräfte,
- 2.
Fachkräfte mit besonderer Erfahrung in der Frühförderung behinderter Kinder und
- 3.
andere Personen, insbesondere der Erzeuger sowie nahe Angehörige,
hinzuzuziehen. (4) Die Beratung ist für die Schwangere und die nach Absatz 3 Nr. 3 hinzugezogenen Personen unentgeltlich.