§ 15 EUStBV 1993 - Absehen von der Festsetzung der Steuer
§ 15 Absehen von der Festsetzung der Steuer Die Einfuhrumsatzsteuer wird nicht festgesetzt für Gegenstände, die nur der Einfuhrumsatzsteuer unterliegen, wenn sie weniger als 10 Euro beträgt und nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes als Vorsteuer abgezogen werden könnte.
Diskussion zu § 15 EUStBV 1993
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22.08.2025 21:43