§ 8 EUStBV 1993 - Werbemittel für den Fremdenverkehr
§ 8 Werbemittel für den Fremdenverkehr Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für Werbematerial für den Fremdenverkehr (Artikel 108 Buchstabe a und b der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung) gilt auch dann, wenn darin Werbung für in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ansässigen Unternehmen enthalten ist, sofern der Gesamtanteil der Werbung 25 vom Hundert nicht übersteigt.
Diskussion zu § 8 EUStBV 1993
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12.06.2025 02:49