Verordnung über den kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten und über die Meldung von Störfällen und sonstigen Ereignissen

Eingangsformel Auf Grund des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 7 und 13 und des § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), § 54 Abs. 1 Satz 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1830), verordnet die Bundesregierung:

Erster Abschnitt. Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für Anlagen nach § 7 Absatz 1 des Atomgesetzes.
(2) Für folgende Aufbewahrungen, Anlagen und Einrichtungen gelten die §§ 6 bis 8, § 9 Absatz 2 und § 12:
1.
Aufbewahrungen nach § 6 des Atomgesetzes,
2.
Anlagen in Stilllegung nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes,
3.
Anlagen nach § 9b des Atomgesetzes und die Schachtanlage Asse II sowie
4.
Einrichtungen mit einer Genehmigung zur Lagerung, Bearbeitung oder Verarbeitung radioaktiver Stoffe als radioaktive Abfälle, mit dem Ziel, diese radioaktiven Abfälle geordnet zu beseitigen, nach § 9 des Atomgesetzes oder § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes.
(3) Diese Verordnung gilt nicht
1.
für Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen, deren Höchstleistung 50 Kilowatt thermischer Dauerleistung nicht
überschreitet, sowie
2.
für Anlagen in Stilllegung nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes, für Einrichtungen mit einer Genehmigung zur Lagerung, Bearbeitung oder Verarbeitung radioaktiver Stoffe als radioaktive Abfälle mit dem Ziel, diese radioaktiven Abfälle geordnet zu beseitigen, nach § 9 des Atomgesetzes oder § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes, sofern
a)
kein Kernbrennstoff in der Anlage vorhanden ist und
b)
das verbliebene Aktivitätsinventar bei offenen radioaktiven Stoffen nicht mehr als das 10fache und bei umschlossenen radioaktiven Stoffen nicht mehr als das 10fache der Freigrenzen nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt.

Zweiter Abschnitt. Kerntechnischer Sicherheitsbeauftragter

§ 2 Bestellung des kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten (1) Der Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb einer Anlage nach § 7 Absatz 1 des Atomgesetzes (Betreiber) hat für die Dauer des Betriebs der Anlage bis zur Erteilung einer Genehmigung zur Stilllegung der Anlage nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes und darüber hinaus bis zur Kernbrennstofffreiheit der Anlage einen kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten (Sicherheitsbeauftragten) und dessen Vertreter schriftlich zu bestellen. Werden von dem Betreiber mehrere Anlagen auf demselben Gelände betrieben, kann ein gemeinsamer Sicherheitsbeauftragter bestellt werden. Die Aufsichtsbehörde kann den Betreiber von der Verpflichtung zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten befreien, soweit wegen