(3) Der Meldepflichtige hat den Eintritt eines meldepflichtigen Ereignisses auch der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörde, der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörde sowie dem radiologischen Lagezentrum des Bundes nach § 106 des Strahlenschutzgesetzes unverzüglich anzuzeigen, soweit dies zum Schutz der Bevölkerung vor Lebens- und Gesundheitsgefahren erforderlich ist.
(4) (weggefallen)
§ 7 Inhalt der schriftlichen Meldung (1) Der Meldepflichtige hat in der Meldung an die Aufsichtsbehörde nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 mittels amtlichen Meldeformulars das meldepflichtige Ereignis, dessen Ursachen und Auswirkungen, die Behebung der Auswirkungen sowie Vorkehrungen gegen Wiederholungen so zu beschreiben, daß sie im Hinblick auf die kerntechnische Sicherheit ausreichend beurteilt werden können. Die Aufsichtsbehörde gibt ein amtliches Meldeformular bekannt.
(2) In der schriftlichen Meldung durch fernmeldemäßige Übertragung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 soll der Meldepflichtige die nach dem Meldeformular erforderlichen Angaben machen, soweit Angaben unverzüglich gemacht werden können und Daten bekannt sind.
§ 7a Elektronische Kommunikation (1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist erst zulässig, wenn die Aufsichtsbehörde dem Meldepflichtigen mitgeteilt hat, dass ein Zugang hierfür eröffnet wurde.
(2) Die beteiligten Stellen haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen. Im Fall der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen.
§ 8 Meldeverfahren (1) Meldepflichtige Ereignisse sind zu melden
1.
Kategorie S: unverzüglich nach Kenntnis fernmündlich und schriftlich durch fernmeldemäßige Übertragung; spätestens am fünften Werktag nach Kenntnis Ergänzung und erforderlichenfalls Berichtigung der Meldung mittels Meldeformular;
2.
Kategorie E: spätestens 24 Stunden nach Kenntnis fernmündlich und schriftlich durch fernmeldemäßige Übertragung; spätestens am fünften Werktag nach Kenntnis Ergänzung und erforderlichenfalls Berichtigung der Meldung mittels Meldeformular;
3.
Kategorie N: spätestens am fünften Werktag nach Kenntnis mittels Meldeformular;
4.
Kategorie V: spätestens am zehnten Werktag nach Kenntnis mittels Meldeformular.
Die Aufsichtsbehörde kann nähere Anordnungen über die Meldung treffen.
(2) Können innerhalb der Frist für die schriftliche Meldung mittels Meldeformular nicht alle erforderlichen Angaben gemacht werden, ist die Meldung als vorläufig zu kennzeichnen. Sobald die fehlenden Daten bekannt sind, ist der Aufsichtsbehörde eine vervollständigte und als endgültig gekennzeichnete Meldung vorzulegen. Die endgültige Meldung ist spätestens zwei Jahre nach der vorläufigen Meldung vorzulegen, es sei denn, die Aufsichtsbehörde hat wegen fehlender Daten einer späteren Vorlage zugestimmt.
(3) Die Einstufung in die in Absatz 1 Satz 1 genannten Kategorien und die Zuordnung zu den in den Anlagen 1 bis 5 aufgeführten Meldekriterien ist auf Grundlage der bei Erstattung der Meldung bekannten Tatsachen vorzunehmen. Die Meldefrist