§ 10 AtSMV - Prüfung durch den Sicherheitsbeauftragten
§ 10 Prüfung durch den Sicherheitsbeauftragten Der Sicherheitsbeauftragte hat die Richtigkeit und Vollständigkeit der Meldung eines meldepflichtigen Ereignisses zu prüfen, das Ergebnis seiner Prüfung auf dem Meldeformular zu vermerken und mit seiner Unterschrift zu versehen. Gleiches gilt für die Anzeige nach § 9 Abs. 1.
Diskussion zu § 10 AtSMV
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26.07.2025 10:21