§ 10 AtSMV - Prüfung durch den Sicherheitsbeauftragten
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§ 10 Prüfung durch den SicherheitsbeauftragtenDer Sicherheitsbeauftragte hat die Richtigkeit und Vollständigkeit der Meldung eines meldepflichtigen Ereignisses zu prüfen, das Ergebnis seiner Prüfung auf dem Meldeformular zu vermerken und mit seiner Unterschrift zu versehen. Gleiches gilt für die Anzeige nach § 9 Abs. 1.
Diskussion zu § 10 AtSMV
LX
26.07.2025 10:21
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