§ 4 LKV - Unberührtheitsklausel
§ 4 Unberührtheitsklausel Rechtsvorschriften, die für bestimmte Lebensmittel eine von den Vorschriften dieser Verordnung abweichende oder zusätzliche Kennzeichnung vorschreiben, bleiben unberührt.
Diskussion zu § 4 LKV
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16.08.2025 03:25