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§ 4 LKV - Unberührtheitsklausel
Stand 31.12.2014
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§ 4 Unberührtheitsklausel
Rechtsvorschriften, die für bestimmte Lebensmittel eine von den Vorschriften dieser Verordnung abweichende oder zusätzliche Kennzeichnung vorschreiben, bleiben unberührt.