§ 15 AsylbLG - Übergangsregelung zum Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
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§ 15 Übergangsregelung zum Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der AusreisepflichtFür Leistungsberechtigte des Asylbewerberleistungsgesetzes, auf die bis zum 21. August 2019 gemäß § 2 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden war, ist § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541; 2019 I S. 162) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
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