§ 16 SofortzuschlagMinderjährige Leistungsberechtigte sowie Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zusammenleben, haben Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro. Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat Juli 2022 erbracht.
Diskussion zu § 16 AsylbLG
LX
18.07.2025 05:45
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