§ 6b AsylbLG - Einsetzen der Leistungen
§ 6b Einsetzen der Leistungen Zur Bestimmung des Zeitpunkts des Einsetzens der Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 ist § 18 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.