§ 11 MV - Pflicht zur Unterrichtung
§ 11 Pflicht zur Unterrichtung Die mitteilungspflichtige Behörde oder öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt hat den Betroffenen von ihrer Verpflichtung, Mitteilungen zu erstellen, spätestens bei Übersendung der ersten Mitteilung an die Finanzbehörde zu unterrichten.
Diskussion zu § 11 MV
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01.08.2025 03:14