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§ 4 MV - Wegfall oder Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung
Stand 20.01.2021
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§ 4 Wegfall oder Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung
Die Behörden haben Verwaltungsakte mitzuteilen, die den Wegfall oder die Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung zur Folge haben können.