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§ 31 AEG - Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Fahrzeughalter
Stand 30.06.2021
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§ 31 Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Fahrzeughalter
Für Fahrzeughalter gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend.