§ 31 AEG - Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Fahrzeughalter
§ 31 Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Fahrzeughalter Für Fahrzeughalter gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend.