§ 32 AEG - Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Wagenhalter
§ 32 Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Wagenhalter Für Wagenhalter gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend, soweit sie die Eisenbahnaufsicht betreffen.