§ 32 AEG - Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Wagenhalter
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§ 32 Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch WagenhalterFür Wagenhalter gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend, soweit sie die Eisenbahnaufsicht betreffen.