§ 10 BEVVG - Übergangsregelungen
§ 10 Übergangsregelungen (1) § 4a Absatz 1 und 5 ist erst ab dem 1. März 2017 anzuwenden.
(2) § 4a Absatz 2 und 3 ist erst ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden.
(3) Für vor dem 6. Dezember 2020 eingereichte Pläne wird das Anhörungsverfahren von den Ländern fortgeführt.