§ 11 MTA-APrV - Prüfungsunterlagen
§ 11 Prüfungsunterlagen Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.
Diskussion zu § 11 MTA-APrV
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20.07.2025 00:41