Mathematik; Statistik; EDV und Dokumentation; Physik; Anatomie; Physiologie;
2.
Radiologische Diagnostik und andere bildgebende Verfahren; Strahlentherapie; Nuklearmedizin; Strahlenphysik, Dosimetrie und Strahlenschutz.
(2) § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Diskussion zu § 15 MTA-APrV
LX
28.06.2025 05:13
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