§ 16 MTA-APrV - Mündlicher Teil der Prüfung
§ 16 Mündlicher Teil der Prüfung (1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
1.
Radiologische Diagnostik und andere bildgebende Verfahren,
2.
Strahlentherapie,
3.
Nuklearmedizin,
4.
Strahlenphysik, Dosimetrie und Strahlenschutz.
(2) § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.