§ 16 Mündlicher Teil der Prüfung (1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer: - 1.
Radiologische Diagnostik und andere bildgebende Verfahren,
- 2.
Strahlentherapie,
- 3.
Nuklearmedizin,
- 4.
Strahlenphysik, Dosimetrie und Strahlenschutz.
(2) § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.