§ 102 SGB XI - Angaben über Leistungsvoraussetzungen
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§ 102 Angaben über LeistungsvoraussetzungenDie Pflegekasse hat Angaben über Leistungen, die zur Prüfung der Voraussetzungen späterer Leistungsgewährung erforderlich sind, zu speichern. Hierzu gehören insbesondere Angaben zur Feststellung der Voraussetzungen von Leistungsansprüchen und zur Leistung von Zuschüssen.