§ 39a SGB XI - Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
§ 39a Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen Pflegebedürftige haben bei der Nutzung digitaler Pflegeanwendungen im Sinne des § 40a Anspruch auf ergänzende Unterstützungsleistungen, deren Erforderlichkeit das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 78a Absatz 5 Satz 6 festgestellt hat, durch nach diesem Buch zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen.