§ 53 SGB XI - Aufgaben auf Bundesebene
§ 53 Aufgaben auf Bundesebene Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nimmt die Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen wahr. Die §§ 217b, 217d und 217f des Fünften Buches gelten entsprechend.