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§ 53 SGB XI - Aufgaben auf Bundesebene
Stand 16.07.2021
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§ 53 Aufgaben auf Bundesebene
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nimmt die Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen wahr. Die §§ 217b, 217d und 217f des Fünften Buches gelten entsprechend.