§ 10 BerRehaG - Allgemeines
§ 10 Allgemeines Die Vorschriften dieses Abschnitts ergänzen zugunsten des Verfolgten die allgemein anzuwendenden rentenrechtlichen Vorschriften. Leistungen nach diesem Abschnitt werden auf Antrag erbracht; im Einzelfall können sie auch von Amts wegen erbracht werden.
Diskussion zu § 10 BerRehaG
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28.06.2025 21:18