§ 19 BerRehaG - Verarbeitung von personenbezogenen Daten
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§ 19 Verarbeitung von personenbezogenen DatenPersonenbezogene Daten aus einem beruflichen Rehabilitierungsverfahren dürfen auch für andere Verfahren zur Rehabilitierung, Wiedergutmachung oder Gewährung von Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz soweit erforderlich verarbeitet werden.