§ 9 Anrechnungsfreiheit, Unpfändbarkeit(1) Ausgleichsleistungen nach diesem Abschnitt werden bei Sozialleistungen, deren Gewährung vom Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen angerechnet.
(2) Der Anspruch auf die Ausgleichsleistungen ist unpfändbar.
Diskussion zu § 9 BerRehaG
LX
28.06.2025 19:53
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