§ 9 BerRehaG - Anrechnungsfreiheit, Unpfändbarkeit
§ 9 Anrechnungsfreiheit, Unpfändbarkeit (1) Ausgleichsleistungen nach diesem Abschnitt werden bei Sozialleistungen, deren Gewährung vom Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen angerechnet.
(2) Der Anspruch auf die Ausgleichsleistungen ist unpfändbar.