- a)
können für einzelne der in § 3 Absatz 1 genannten Anbaugebiete oder Teile davon unterschiedlich festgesetzt werden,
- b)
dürfen in der Weinbauzone A bei Qualitätswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. nicht unter 7,0 Volumenprozent, bei Prädikatswein nicht unter 9,5 Volumenprozent liegen; für die Anbaugebiete Ahr, Mittelrhein, Mosel und Saale-Unstrut darf für bestimmte Rebsorten und für bestimmte Rebflächen der natürliche Mindestalkoholgehalt bei Qualitätswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. bis auf 6,0 Volumenprozent, bei Prädikatswein bis auf 9,0 Volumenprozent herabgesetzt werden,
- c)
dürfen in der Weinbauzone B bei Qualitätswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. nicht unter 8,0 Volumenprozent, bei Prädikatswein nicht unter 10,0 Volumenprozent liegen,
- d)
sind bei Prädikatswein nach dem Prädikat abgestuft festzulegen,
- e)
für Eiswein müssen mindestens dem im jeweiligen Anbaugebiet für das Prädikat Beerenauslese festgesetzten Mindestalkoholgehalt entsprechen.