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§ 26a WeinG - Regelungen zum Schutz vor ionisierender Strahlung
Stand 10.06.2021
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§ 26a Regelungen zum Schutz vor ionisierender Strahlung
Die Regelungen des Abschnitts 9a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gelten entsprechend.