§ 32 WeinG - Rückstandsbeobachtung bei geernteten Weintrauben
§ 32 Rückstandsbeobachtung bei geernteten Weintrauben Soweit nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch die Beobachtung der Rückstandssituation bei Lebensmitteln (Lebensmittel-Monitoring) vorgesehen ist, findet dieses auch auf geerntete Weintrauben Anwendung.