- 1.
sie von gesundheitlich unbedenklicher Beschaffenheit und zum Verzehr geeignet sind,
- 2.
die für sie geltenden Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union eingehalten worden sind und
- 3.
sie im Herstellungsland mit der Bestimmung, unverändert verzehrt zu werden, in den Verkehr gebracht werden dürfen.