§ 6 VAGEWGDG 3
§ 6 Auf die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Lebensversicherungsverhältnisse sind die §§ 173 bis 178 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung anzuwenden. Das gleiche gilt für Versicherungsverhältnisse, die bis zum 31. Dezember 1994 unter Verwendung vor dem 29. Juli 1994 genehmigter Versicherungsbedingungen abgeschlossen werden.