§ 79 WpHG - Mitteilungspflicht von systematischen Internalisierern
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§ 79 Mitteilungspflicht von systematischen InternalisierernWertpapierdienstleistungsunternehmen, die als systematischer Internalisierer tätig sind, haben dies der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen. Die Bundesanstalt übermittelt diese Information an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde.