§ 79 WpHG - Mitteilungspflicht von systematischen Internalisierern
§ 79 Mitteilungspflicht von systematischen Internalisierern Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die als systematischer Internalisierer tätig sind, haben dies der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen. Die Bundesanstalt übermittelt diese Information an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde.