ausfall können jedoch erstattet werden, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.
(4) (weggefallen)
Zweiter Abschnitt. Laufende Geldleistungen
Erster Unterabschnitt. Renten
Erster Titel. Anspruchsvoraussetzungen
Erster Untertitel. Renten wegen Alters
§ 11 Regelaltersrente (1) Landwirte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn
- 1.
- sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und
- 2.
- sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.
(2) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
- 1.
- die Regelaltersgrenze erreicht haben und
- 2.
- die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.
(3) Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.
§ 12 Vorzeitige Altersrente (1) Landwirte können die Altersrente bis zu zehn Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzung des § 11 Absatz 1 Nummer 2 vorliegt und der Ehegatte bereits Anspruch auf eine Regelaltersrente oder vorzeitige Altersrente nach Absatz 2 hat oder gehabt hat.
(2) Landwirte können die Altersrente frühestens ab Vollendung des 65. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist. Satz 1 gilt für mitarbeitende Familienangehörige entsprechend.
Zweiter Untertitel. Renten wegen Erwerbsminderung
§ 13 Renten wegen Erwerbsminderung (1) Landwirte haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn
- 1.
- sie teilweise erwerbsgemindert nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind,
- 2.
- sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt haben und
- 3.
- sie vor Eintritt der Erwerbsminderung die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben.
(2) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um
- 1.
- vorhergehende Zeiten des Bezuges einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,
- 2.
- Pflichtbeitragszeiten nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung oder Zeiten einer hauptberuflich außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit,