- 2.
- die im vorvergangenen Kalenderjahr erzielten entsprechenden Einkünfte, sofern eine Veranlagung zur Einkommensteuer für die letzten vier Kalenderjahre nicht erfolgt ist, wobei das Arbeitsentgelt um den Arbeitnehmerpauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz) zu verringern ist.
- 1.
- das Erwerbsersatzeinkommen des Jahres, auf das sich der Einkommensteuerbescheid nach Satz 4 Nr. 1 bezieht, oder
- 2.
- in den Fällen des Satzes 4 Nr. 2 das im vorvergangenen Kalenderjahr bezogene Erwerbsersatzeinkommen.
(4) Änderungen des Einkommens sind vom Beginn des dritten Kalendermonats nach Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides zu berücksichtigten; dies gilt entsprechend, wenn vor erstmaliger Bewilligung eines Zuschusses zum Beitrag Einkommensteuerbescheide aus unterschiedlichen Veranlagungsjahren vorliegen. Einkommensteuerbescheide, die dem Zuschuss zum Beitrag zugrunde gelegte Einkommensteuerbescheide ändern, werden mit Wirkung für die Vergangenheit berücksichtigt. Wird der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft erstmals nach § 4 Abs. 1 oder 3 des Einkommensteuergesetzes ermittelt, gilt Absatz 5 bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Ausfertigung des ersten Einkommensteuerbescheides.
(5) Wird der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nicht nach § 4 Abs. 1 oder 3 des Einkommensteuergesetzes ermittelt oder ist das Jahreseinkommen nach Absatz 3 Satz 4 Nr. 2 zu ermitteln, wird für Landwirte das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 6 von der landwirtschaftlichen Alterskasse festgesetzt. In diesen Fällen ist Arbeitseinkommen aus
der Land- und Forstwirtschaft nur festzusetzen, wenn bei Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides im Sinne des Absatzes 3 Satz 4 Nr. 1 in dem Veranlagungsjahr, auf das sich dieser Einkommensteuerbescheid bezieht, oder bei Fehlen eines solchen Einkommensteuerbescheides im vorvergangenen Kalenderjahr ein Unternehmen der Landwirtschaft betrieben wurde; das Arbeitseinkommen nach Absatz 6 ist anteilig zu berücksichtigen, wenn nicht während des gesamten maßgebenden Kalenderjahres ein Unternehmen der Landwirtschaft betrieben wurde.
(6) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 5 wird auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt, die
- 1.
- sich aus dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe ergeben; dabei sind die mit steigendem Wirtschaftswert sich verändernde Ertragskraft je Deutsche Mark Wirtschaftswert und die bei zusätzlicher außerbetrieblicher Berufstätigkeit unterschiedliche Ertragskraft zu berücksichtigen und
- 2.
- sich nach folgenden Gruppen unterscheiden:Gruppe 1:Betriebe, deren Unternehmer nach § 1 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 4 ein außerbetriebliches Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen bis zu einem Sechstel der Bezugsgröße des Jahres, auf das für das außerbetriebliche Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen abzustellen ist, erzielt hat,Gruppe 2:Betriebe, deren Unternehmer nach § 1 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 4 ein außerbetriebliches Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen von mindestens fünf Sechsteln der Bezugsgröße des Jahres, auf das für das außerbetriebliche Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen abzustellen ist, erzielt hat,Gruppe 3: