versicherungsfrei, solange sie in der gesetzlichen Rentenversicherung als Landwirt versicherungspflichtig sind.
(3) Versicherte nach § 1 Abs. 3 sind ab 1. Januar 1995 von der Versicherungspflicht befreit, wenn sie
- 1.
- vor dem 2. Januar 1945 geboren sind,
- 2.
- bis zum 31. Dezember 1995 für 216 Kalendermonate
- a)
- Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben oder
- b)
- in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den vor dem 1. Januar 1992 geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften versicherungsfrei waren, nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den vor dem 1. Januar 1992 geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit waren oder die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt hätten, wenn sie nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen wären, oder
- 3.
- vor dem 1. April 1996 mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen für sich und ihre Hinterbliebenen einen Versicherungsvertrag für den Fall der Invalidität, des Todes und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres abgeschlossen haben und die Aufwendungen für diese Versicherung der Höhe des Beitrags zur Alterssicherung der Landwirte ohne Berücksichtigung von Zuschüssen zum Beitrag entsprechen.
- 1.
- am 31. Dezember 1994 nicht beitragspflichtig waren,
- 2.
- am 31. Dezember 1994 mit einem zu diesem Zeitpunkt in der Altershilfe für Landwirte beitragspflichtigen oder einem vor dem 1. Januar 1995 von der Beitragspflicht in der Altershilfe für Landwirte befreiten Landwirt verheiratet sind und
- 3.
- die Befreiung bis zum 31. März 1996 bei der landwirtschaftlichen Alterskasse beantragen.
(3a) (weggefallen)
(3b) Versicherte nach § 1 Abs. 3 werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange
- 1.
- der nach § 1 Abs. 6 und § 32 Abs. 6 Satz 5 ermittelte Wirtschaftswert des Unternehmens der Landwirtschaft 15 000 Deutsche Mark nicht überschreitet,
- 2.
- der Unternehmer nach § 1 Abs. 2 ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft regelmäßig Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen von mehr als 20 452 Euro jährlich erzielt,
- 1.
- die Ehe
- a)
- in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1999 geschlossen wird und bis zum 31. Dezember 1999 eine selbständige landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen wird oder
- b)
- bereits am 31. Dezember 1994 bestanden hat und in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1999 eine am 31. Dezember 1994 noch nicht ausgeübte landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen wird und
- 2.
- der Unternehmer nach § 1 Abs. 2 bereits von der Versicherungspflicht befreit ist, es sei denn, er hat die Wartezeit von 15 Jahren zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherte nach § 1