§ 107a ALG - Ausfertigung von Einkommensteuerbescheiden
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§ 107a Ausfertigung von Einkommensteuerbescheiden§ 32 Absatz 4 und § 34 Absatz 5 in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn der Einkommensteuerbescheid vor dem 1. Januar 2013 ausgefertigt worden ist.