§ 66 ALG - Finanzierungsgrundsatz
§ 66 Finanzierungsgrundsatz (1) Die Ausgaben eines Kalenderjahres werden durch die Einnahmen des gleichen Kalenderjahres gedeckt.
(2) Einnahmen sind insbesondere die Beiträge und die Mittel des Bundes zum Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben.
Diskussion zu § 66 ALG
LX
29.07.2025 16:54