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§ 78 ALG - Beteiligung des Bundes
Stand 11.06.2021
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§ 78 Beteiligung des Bundes
Der Bund trägt den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Ausgaben der Alterssicherung der Landwirte eines Kalenderjahres; er stellt hiermit zugleich deren dauernde Leistungsfähigkeit sicher.