§ 87b Vorzeitige AltersrenteBei Versicherten, die vor 1958 geboren sind, sind für die Ermittlung des Zeitpunktes, ab dem eine vorzeitige Altersrente nach § 12 Abs. 1 in Anspruch genommen werden kann, abweichend von § 11 Abs. 3 und § 87a folgende Regelaltersgrenzen zugrunde zu legen:
Geburtsjahrgänge Geburtsmonate
maßgebende Regelaltersgrenze
Jahre
Monate
vor 1957
65
0
1957
Januar
65
1
Februar
65
2
März
65
3
April
65
4
Mai
65
5
Juni
65
6
Juli
65
7
August
65
8
September
65
9
Oktober
65
10
November und Dezember
65
11.
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