§ 87c ALG - Vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte
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§ 87c Vorzeitige Altersrente für langjährig VersicherteVersicherte, die vor 1964 geboren sind und insgesamt 45 Jahre Zeiten nach § 23 Absatz 8 Satz 2 zweiter Halbsatz zurückgelegt haben, können die vorzeitige Altersrente abweichend von § 12 Absatz 2 frühestens mit Vollendung des nachstehenden Lebensalters in Jahren und Monaten in Anspruch nehmen:
Geburtsjahrgänge
Jahre
Monate
vor 1953
63
0
1953
63
2
1954
63
4
1955
63
6
1956
63
8
1957
63
10
1958
64
0
1959
64
2
1960
64
4
1961
64
6
1962
64
8
1963
64
10.
Diskussion zu § 87c ALG
LX
05.06.2025 23:39
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