Open user menu
§ 95 ALG - Leistungen zur Teilhabe
Stand 11.06.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 95 Leistungen zur Teilhabe
Für Leistungen zur Teilhabe sind bis zum Ende der Leistungen die Vorschriften weiter anzuwenden, die im Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn den Leistungen ein Antrag nicht vorausging, der Inanspruchnahme galten.