Gesetz über Medizinprodukte

Erster Abschnitt. (weggefallen)

Zweiter Abschnitt. (weggefallen)

Dritter Abschnitt. (weggefallen)

Vierter Abschnitt. (weggefallen)

Fünfter Abschnitt. (weggefallen)

Sechster Abschnitt. Zuständige Behörden, Rechtsverordnungen, sonstige Bestimmungen

§ 33 Datenbankgestütztes Informationssystem, Europäische Datenbank (1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte stellt den für Medizinprodukte zuständigen Behörden des Bundes und der Länder die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Informationen zur Verfügung. Es stellt die erforderlichen Daten für die Europäische Datenbank im Sinne von Artikel 10b der Richtlinie 90/385/EWG, Artikel 14a der Richtlinie 93/42/EWG und Artikel 12 der Richtlinie 98/79/EG zur Verfügung. Eine Bereitstellung dieser Informationen für nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, soweit dies die Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 8 vorsieht.
(2) Im Sinne des Absatzes 1 hat das dort genannte Bundesinstitut insbesondere folgende Aufgaben:
1.
zentrale Verarbeitung von Informationen nach § 25 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 18 Abs. 3, §§ 22a bis 23a und 24,
2.
zentrale Verarbeitung von Basisinformationen der in Verkehr befindlichen Medizinprodukte,