Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, nur für die Übermittlung von Daten an oberste Bundes-​ und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-​ oder asylrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind.
(2) Dem Bundeskriminalamt werden auf Ersuchen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen, denen die gesetzgebenden Körperschaften nach Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes zugestimmt haben, die erforderlichen personenbezogenen Daten von Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, nach Maßgabe dieser Verträge übermittelt.
(3) An das Bundesamt für Justiz werden zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten, abweichende Namensschreibweisen, andere Namen sowie Aliaspersonalien übermittelt, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Feststellung der Identität eines Ausländers bei der Durchführung der Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz, nach dem Titel XI der Gewerbeordnung, nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz und nach dem Erwachsenenschutzübereinkommens-​Ausführungsgesetz erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Dem Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-​Büro gemäß § 3 Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes werden auf Ersuchen und nur zur Erfüllung der Verpflichtungen zum Austausch von Zusatzinformationen nach Artikel 7 oder 8 der Verordnung (EU) 2018/1860 oder nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/1861 die Daten nach § 3 Absatz 3f übermittelt.
§ 15a Automatisierte Datenübermittlung an Ausländerbehörden und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (1) Die Registerbehörde übermittelt der zuständigen Ausländerbehörde neben den Grundpersonalien und der AZR-​Nummer zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die Angaben
zum Fortzug der betroffenen Person unverzüglich nach deren Speicherung, es sei denn, die Angaben zum Fortzug wurden von der zuständigen Ausländerbehörde selbst an das Register übermittelt. In den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 werden diese Angaben ebenfalls an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt.
(2) Die Registerbehörde übermittelt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 neben den Grundpersonalien und der AZR-​Nummer zum Zweck der eindeutigen Zuordnung unverzüglich die Angaben einer Ausweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung der betroffenen Person nach deren Speicherung.
(3) Die Registerbehörde übermittelt der zuständigen Ausländerbehörde neben den Grundpersonalien und der AZR-​Nummer zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die Angaben zum Ausreisenachweis der betroffenen Person unverzüglich nach deren Speicherung, es sei denn, die Angaben zum Ausreisenachweis wurden von der zuständigen Ausländerbehörde selbst an das Register übermittelt. In den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 werden diese Angaben ebenfalls an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt.
§ 16 Datenübermittlung an Gerichte (1) An Gerichte werden zum Zwecke der Rechtspflege zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:
1.
abweichende Namensschreibweisen,
2.
andere Namen,
3.
Aliaspersonalien,
4.
letzter Wohnort im Herkunftsland,
5.
Angaben zum Ausweispapier,
6.
die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet.