§ 16 Datenübermittlung an Gerichte (1) An Gerichte werden zum Zwecke der Rechtspflege zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt: - 1.
abweichende Namensschreibweisen,
- 2.
andere Namen,
- 3.
Aliaspersonalien,
- 4.
letzter Wohnort im Herkunftsland,
- 5.
Angaben zum Ausweispapier,
- 6.
die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet.
(2) Reichen die nach Absatz 1 zu übermittelnden Daten zur Aufgabenerfüllung nicht aus, werden auf erweitertes Ersuchen folgende Daten übermittelt: - 1.
zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer ergriffenen aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen,
- 2.
zum Asylverfahren,
- 3.
zur Ausschreibung zur Zurückweisung,
- 4.
zu einem Tatverdacht im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 7 und 7a.
Die Erforderlichkeit der Übermittlung ist von der ersuchenden Stelle aktenkundig zu machen. (3) Werden über die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Daten hinaus weitere Daten zur Aufgabenerfüllung benötigt, ist deren Übermittlung auf erneutes Ersuchen zulässig. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ein Abruf im automatisierten Verfahren ist unzulässig.