3.
Aus- oder Durchlieferung,
4.
Ablehnung eines Antrages auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Eigenschaft als Deutscher,
5.
Ablehnung oder Rücknahme der Feststellung der Aussiedler-​ oder Spätaussiedlereigenschaft.
§ 17a Datenübermittlung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen An die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:
1.
abweichende Namensschreibweisen,
2.
andere Namen,
3.
frühere Namen,
4.
Aliaspersonalien,
5.
Angaben zum Ausweispapier,
5a.
die ausländische Personenidentitätsnummer,
6.
das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer ihrer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des Asylgesetzes,
7.
Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, 3, 7, 7a und 12.
§ 17b Datenübermittlung an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung An die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 1 des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und, soweit vorhanden, folgende Daten übermittelt:
1.
abweichende Namensschreibweisen,
2.
andere Namen,
3.
frühere Namen,
4.
Aliaspersonalien und
5.
Angaben zum Ausweispapier.
§ 18 Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung (1) An die Bundesagentur für Arbeit werden für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Achten Abschnitt des Zweiten Kapitels des Aufenthaltsgesetzes, zur Überwachung der zeitlichen und zahlenmäßigen Beschränkungen der Beschäftigungen auf Grund von zwischenstaatlichen Regierungsvereinbarungen und Vermittlungsabsprachen und zur Erhebung und Erstattung von Gebühren neben den Grunddaten folgende Daten der betroffenen Person übermittelt:
1.
Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,
2.
Angaben zum Asylverfahren.
Daten von Unionsbürgern, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, werden nur zur Durchführung ausländer-​ oder asylrechtlicher Aufgaben übermittelt.
(2) An die Behörden der Zollverwaltung werden zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung von Ausländern zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:
1.
abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien, Angaben zum Ausweispapier und die ausländische Personenidentitätsnummer,
2.
Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen