§ 17b AZRG - Datenübermittlung an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung
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§ 17b Datenübermittlung an die Zentralstelle für SanktionsdurchsetzungAn die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 1 des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und, soweit vorhanden, folgende Daten übermittelt: