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§ 12 AnfG - Ansprüche des Anfechtungsgegners
Stand 04.04.2017
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§ 12 Ansprüche des Anfechtungsgegners
Wegen der Erstattung einer Gegenleistung oder wegen eines Anspruchs, der infolge der Anfechtung wiederauflebt, kann sich der Anfechtungsgegner nur an den Schuldner halten.