§ 12 AnfG - Ansprüche des Anfechtungsgegners
§ 12 Ansprüche des Anfechtungsgegners Wegen der Erstattung einer Gegenleistung oder wegen eines Anspruchs, der infolge der Anfechtung wiederauflebt, kann sich der Anfechtungsgegner nur an den Schuldner halten.