§ 121 InsO - Betriebsänderungen und Vermittlungsverfahren
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§ 121 Betriebsänderungen und VermittlungsverfahrenIm Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmers gilt § 112 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe, daß dem Verfahren vor der Einigungsstelle nur dann ein Vermittlungsversuch vorangeht, wenn der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat gemeinsam um eine solche Vermittlung ersuchen.
Diskussion zu § 121 InsO
LX
26.07.2025 21:46
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