§ 154 InsO - Niederlegung in der Geschäftsstelle
§ 154 Niederlegung in der Geschäftsstelle Das Verzeichnis der Massegegenstände, das Gläubigerverzeichnis und die Vermögensübersicht sind spätestens eine Woche vor dem Berichtstermin in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.
Diskussion zu § 154 InsO
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17.07.2025 16:23