Open user menu
§ 159 InsO - Verwertung der Insolvenzmasse
Stand 22.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 159 Verwertung der Insolvenzmasse
Nach dem Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten, soweit die Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen.