Open user menu
§ 164 InsO - Wirksamkeit der Handlung
Stand 22.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 164 Wirksamkeit der Handlung
Durch einen Verstoß gegen die §§ 160 bis 163 wird die Wirksamkeit der Handlung des Insolvenzverwalters nicht berührt.