§ 165 InsO - Verwertung unbeweglicher Gegenstände
§ 165 Verwertung unbeweglicher Gegenstände Der Insolvenzverwalter kann beim zuständigen Gericht die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung eines unbeweglichen Gegenstands der Insolvenzmasse betreiben, auch wenn an dem Gegenstand ein Absonderungsrecht besteht.